Wie jedes Jahr treten ab dem 1. Januar 2026 in der Schweiz diverse Gesetzesänderungen und neue Regeln in Kraft. Obwohl dieses Jahr grosse Änderungen im Arbeitsrecht fehlen, gelten ab dem 1. Januar 2026 diverse neue Regelungen bzw. Anpassungen mit Bezug zum Arbeitsrecht. Insbesondere die nachfolgenden Gesetzesänderungen bzw. Neuerungen sind von Interesse:

13. AHV-Rente ab 2026

Als Folge der Annahme der Volksinitiative für eine 13. AHV-Rente wird ab dem Jahr 2026 erstmals die AHV-Altersrente nicht mehr 12 Mal, sondern neu 13 Mal ausbezahlt. Jedes Jahr wird neu im Dezember eine zusätzliche Monatsrente ausbezahlt. Die erste Auszahlung erfolgt im Dezember 2026. Da die Finanzierung noch nicht geklärt ist, bleiben die AHV-Beitragssätze für die Sozialversicherungen im Jahr 2026 unverändert (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von je 5.3%).

Neue AHV/IV-Beitragspflicht für gewisse Berufsgruppen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Löhne in der Schweiz der AHV-Beitragspflicht. Liegt der Jahreslohn unter CHF 2’500, werden die Beiträge nur auf Verlangen der versicherten Person erhoben. Jedoch gelten Ausnahmen, in denen die AHV-Beitragspflicht ab dem ersten Franken gilt. Diese Sonderregel galt bisher für in Privathaushalten beschäftigte Personen sowie für gewisse Bereiche in Kultur und Medien. Ab dem 1. Januar 2026 werden die Ausnahmen auf Personen ausgeweitet, die im Kultur-, Medien- und Designbereich beschäftigt werden (insb. Tanz, Theater, Orchester, Chöre, audiovisuelle Medien, elektronische und Printmedien, Museen, Kunstschulen).

Grenzüberschreitendes Homeoffice Schweiz – Frankreich

Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich sieht vor, ab dem 1. Januar 2026 Einkommen aus Homeoffice bis zu einer Obergrenze von 40 % der Arbeitszeit pro Kalenderjahr in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten wird die Anwendung der neuen Regeln gewährleisten, weshalb schweizerische Arbeitgebende gewisse Informationen über französische Grenzgänger an die kantonalen Steuerämter melden müssen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Diese Neuregelung bezieht sich nur auf die Besteuerung, nicht auf die Sozialversicherungsunterstellung. Das geltende Framework Agreement erlaubt es bereits, dass bei französischen Grenzgängern die Sozialversicherungsunterstellung im Sitzstaat des Arbeitgebenden bleiben kann, wenn die Homeoffice-Tätigkeit im Wohnstaat unter 50% liegt.

NAV Hauswirtschaft: Neue Mindestlöhne ab 2026

Die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) wurde im Dezember 2025 um drei Jahre verlängert. Gleichzeitig wurden die Mindestlöhne um 2% erhöht. Die Verlängerung und die Erhöhung der Mindestlöhne treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Der NAV Hauswirtschaft ist anwendbar auf Arbeitsverhältnisse mit Hausangestellten in Privathaushalten. Der NAV Hauswirtschaft des Bundesrates regelt nur die Mindestlöhne. Für die übrigen Arbeitsbedingungen gelten wie bisher die kantonalen NAV für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft oder das Schweizer Arbeitsvertragsrecht.

Arbeits- und Ruhezeiten im internationalen Strassentransport

Diese Regelung tritt nicht bereits per 1. Januar, sondern erst per 1. Juli 2026 in Kraft. Ab dann gelten für hauptberufliche Lieferwagenlenkende im grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Gütertransport (Fahrzeuge über 2.5 Tonnen) die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Chauffeurverordnung (ARV 1).

Weitere Gesetzesänderungen ausserhalb des Arbeitsrechts

Auch ausserhalb des Arbeitsrechts gelten ab dem 1. Januar 2026 gewisse Gesetzesänderungen und Neuerungen. Nachfolgend einige ausgewählte Neuerungen bzw. Gesetzesänderungen:

  • Nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a: Personen, die in bestimmten Jahren nicht die vollen Beiträge in die Säule 3a eingezahlt haben, können diese Beiträge künftig auch nachträglich in Form von Einkäufen einzahlen. Einkäufe können erstmals im Steuerjahr 2026 rückwirkend für 2025 gemacht werden.
  • Baumängel: Das Nachbesserungsrecht für Mängel an Bauten kann vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden. Die Frist für Mängelrügen beim Grundstückkauf beträgt neu 60 Tage.
  • Betreibungsregister: Das Gesuch, dass die Betreibung nicht mehr im Betreibungsregister angezeigt wird, kann neu innerhalb von 5 Jahren gestellt werden.
  • Stalking: Die neue Strafnorm zum Stalking tritt am 1. Januar 2026 in Kraft: Auf Antrag wird bestraft, wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschränken.
  • Tardoc/Tarmed: Das alte Tarifsystem TARMED wird durch die neue, zweigeteilte Tarifstruktur aus TARDOC (Einzelleistungstarif) und ambulanten Pauschalen abgelöst.
  • Zivilschutz: Künftig müssen alle Wehrpflichtigen bis zum 40. Lebensjahr in den Zivilschutz (bzw. maximal 14 Jahre Schutzdienst leisten). Damit wird die frühere Verkürzung auf das 36. Lebensjahr wieder aufgehoben.
  • Kantonswechsel Moutier: Die Gemeinde Moutier wechselt per 1. Januar 2026 vom Kanton Bern zum Kanton Jura.

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