Alle Personen, die nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen und in der Schweiz arbeiten wollen, benötigen eine Bewilligung (Art. 11 AIG). Bei der Bewilligungserteilung wird zwischen Staatsangehörigen der EU/EFTA-Staaten und von anderen Staaten (sogenannte Drittstaatsangehörigen) unterschieden.
Arbeitgebende dürfen ausländische Arbeitnehmende grundsätzlich nur beschäftigen, wenn die erforderliche Bewilligung vorliegt. Für EU-/EFTA-Staatsangehörige bestehen erleichterte Regeln, während für Drittstaatsangehörige strenge Zulassungsvoraussetzungen gelten.
Was gilt für EU- und EFTA-Staatsangehörige?
Für Staatsangehörige der EU bzw. aus einem EFTA-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sieht das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU bzw. das EFTA-Abkommen vor, dass diese Personen ohne Einschränkungen in der Schweiz arbeiten und sich zu diesem Zweck hier aufhalten können. Solche Staatsangehörigen haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Sie müssen dafür lediglich einen Ausweis und einen Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung vorweisen (Art. 6 Abs. 3 Anhang I FZA).
Praktisch bedeutet dies für Arbeitgebende, dass EU- und EFTA-Staatsangehörige problemlos angestellt werden dürfen:
- Ist die Stelle auf maximal drei Monate befristet, besteht lediglich eine Meldepflicht der Arbeitgeberin über das sogenanntes Meldeverfahren (Link).
- Ist das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate abgeschlossen, so wird den Arbeitnehmenden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, sobald sie sich am schweizerischen Wohnort angemeldet haben. Diese Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) oder Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) berechtigt zur Erwerbstätigkeit und stellt die Arbeitsbewilligung dar.
- Bleiben EU/EFTA-Staatsangehörige in einem EU/EFTA-Land wohnhaft und kommen als Grenzgänger zur Arbeit in die Schweiz, wird auf Gesuch der Arbeitgeberin eine Grenzgängerbewilligung (G-Bewilligung) erteilt.
Welche Voraussetzungen gelten für Drittstaatsangehörige?
Aus Nicht-EU/EFTA-Staaten werden grundsätzlich nur Spezialistinnen, Führungskräfte oder sonstige qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen. Die Bewilligungserteilung an Drittstaatsangehörige wird im AIG geregelt und liegt im Ermessen der Behörden, es besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung. Drittstaatsangehörige sind somit wesentlich schlechter gestellt als Personen aus EU/EFTA-Staaten.
Für Drittstaatsangehörige gelten äusserst restriktive Zulassungsvoraussetzungen. Nur einer kleinen und begrenzten Zahl qualifizierter Personen wird eine Arbeitsbewilligung erteilt.
Wenn eine Arbeitgeberin eine Drittstaatsangehörige anstellen will, muss sie vor Stellenantritt ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung stellen (Art. 18 lit. b AIG). Für die Bewilligung zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Tätigkeit muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegen;
- Die Höchstzahlen (Kontingente) für die erstmalige Erteilung einer Bewilligung noch nicht ausgeschöpft sind;
- Es stehen keine geeigneten inländischen oder bereits auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitskräfte zur Verfügung (Inländervorrang), wobei Ausnahmen für entsandte Arbeitnehmende und Absolventen schweizerischer Hochschulen bestehen;
- Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen werden eingehalten;
- Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt (qualifizierte Arbeitskraft) und es steht eine bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung.
Aufgrund des Brexits fallen neu einreisende britische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2021 grundsätzlich nicht mehr unter das Freizügigkeitsabkommen und werden ausländerrechtlich weitgehend wie Drittstaatsangehörige behandelt (Link).
Neben den allgemeinen Bestimmungen gelten für die Beschäftigung bestimmter Personengruppen, insbesondere Asylsuchende sowie ukrainische Staatsangehörige mit Schutzstatus S (Link), besondere Regelungen.