Das Gesetz sieht für Betriebsübergänge ein spezielles Verfahren vor (Art. 333 ff. OR), welches zwingend einzuhalten ist.
Wird ein Betrieb oder Betriebsteil von der Arbeitgeberin auf eine erwerbende Gesellschaft übertragen, gehen die Arbeitsverhältnisse der beim Betrieb/Betriebsteil angestellten Arbeitnehmenden von Gesetzes wegen auf die erwerbende Gesellschaft über, sofern der/die betreffende Arbeitnehmende den Übergang nicht ablehnt. Lehnt der/die Arbeitnehmende den Übergang ab, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen (nicht: der vertraglich vereinbarten) Kündigungsfrist (Art. 333 OR).
Ein Betrieb bzw. Betriebsteil ist nach der Rechtsprechung eine «auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit […], die selbständig am Wirtschaftsleben teilnimmt; die Bestimmung bezieht sich aber auch auf Betriebsteile, d.h. auf organisatorische Leistungseinheiten, denen die wirtschaftliche Selbständigkeit fehlt» (BGE 129 III 335 E. 2.1).
Wie hat die Arbeitgeberin nun vorzugehen, wenn ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang geplant ist?
In einem ersten Schritt: Prüfung, ob Massnahmen geplant sind, welche die Arbeitnehmenden betreffen (z.B. Kündigungen, Lohnreduktionen, Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsorts etc.).
- Falls keine Massnahmen geplant:
Lediglich Information über den Grund des Übergangs sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmenden (Informationsschreiben).
- Falls Massnahmen geplant:
– Neben Information auch zwingend Konsultation der Arbeitnehmenden (Informations- und Konsultationsschreiben mit Fristansetzung für allfällige Vorschläge).
– Prüfung der Vorschläge und (erst danach) Entscheid über die geplanten Massnahmen.
– Nach der Konsultation und dem Entscheid: Schreiben an die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmenden hinsichtlich Ablehnungsrecht und Fristansetzung zur allfälligen Ablehnungserklärung.
– Wichtig: Die Information und die Konsultation müssen vor dem Entscheid über die geplanten Massnahmen stattfinden.
Ansprechperson auf Arbeitnehmendenseite ist die Arbeitnehmervertretung oder (falls es keine solche gibt) alle Arbeitnehmenden.
Auf das übertragene Arbeitsverhältnis anwendbare Gesamtarbeitsverträge sind auch von der erwerbenden Gesellschaft grundsätzlich während eines Jahres einzuhalten. Zu berücksichtigen ist ausserdem die solidarische Haftung der übertragenden und der erwerbenden Gesellschaft (Art. 333 OR).
Betriebsübergangsbedingte Kündigungen dürfen keine Umgehung von Art. 333 ff. OR darstellen. Sie können zulässig sein, wenn beispielsweise wirtschaftliche Gründe dafür vorliegen. Kündigungen zur Gesetzesumgehung wären nichtig. Das heisst, das Arbeitsverhältnis würde auf die erwerbende Gesellschaft übergehen (vgl. BGE 136 III 552).
Die Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Betriebsübergang sowie insbesondere die Zulässigkeit von betriebsübergangsbedingten Kündigungen ist im Einzelnen vorgängig sorgfältig zu prüfen.