Ein Arbeitsvertrag untersteht grundsätzlich keinem Formerfordernis. Das heisst, er kann auch mündlich oder rein aus den Umständen gültig zustande kommen (Art. 320 OR).

Das OR schreibt aber für diverse arbeitsrechtliche Abreden das Formerfordernis der sog. einfachen Schriftlichkeit vor (Art. 13 OR). Zum Beispiel die folgenden Abreden müssen schriftlich vereinbart werden (nicht abschliessende Liste):

  • Abänderung/Wegbedingung Überstundenkompensation (Art. 321c OR)
  • Vereinbarung Ersatzlösung mit Krankentaggeldversicherung (Art. 324a OR)
  • Vorbehalt Erwerb Gelegenheitserfindungen (Art. 332 Abs. 2 OR)
  • Änderung Kündigungsfristen oder Probezeit (Art. 335b f. OR)
  • Vereinbarung nachvertragliches Konkurrenzverbot (Art. 340 ff. OR)

Das Schriftformerfordernis bedeutet hier, dass diese Abreden entweder

  • handschriftlich unterzeichnet, oder
  • durch eine schweizerische qualifizierte elektronische Signatur signiert

sein müssen (Art. 14 OR).

Achtung: Viele handelsübliche elektronische Signaturen (z.B. DocuSign, AdobeSign) erfüllen das Schriftformerfordernis nach Schweizer Recht nicht. Der Bund hat eine Plattform zur Verfügung gestellt, mit der geprüft werden kann, ob eine Signatur die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen erfüllt (vgl. https://www.validator.admin.ch/ ; zuletzt abgerufen am 21. April 2026). Auf die Plattform dürfen nur nicht-vertrauliche und nicht durch Berufs- oder Amtsgeheimnisse geschützte Dokumente hochgeladen werden.

Weitere Informationen des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) sowie eine Liste der derzeitigen akkreditierten qualifiziert elektronischen Signaturen finden sich unter folgendem Link: https://www.bakom.admin.ch/de/elektronische-signatur (zuletzt abgerufen am 21. April 2026).

Ausserdem können der Arbeitsvertrag selbst, ein Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag vorsehen, dass die Vereinbarung/Änderung des Arbeitsvertrags nur schriftlich möglich ist. Dann sind die obengenannten Formerfordernisse grundsätzlich ebenfalls einzuhalten.

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