Die Bewertungen von Arbeitgebenden auf Bewertungsplattformen wie kununu.com, Glassdoor oder anderen Onlineportalen gehören längst zur Arbeitswelt dazu. Für Bewerbende können sie als Informationsquelle dienen, während Arbeitgebende sie als Imagefaktor nutzen können. Doch was ist bei einer Arbeitgeberbewertung rechtlich erlaubt? Wo verlaufen die Grenzen und welche Folgen drohen, wenn sie überschritten werden?

Meinungsäusserung ja – aber nicht grenzenlos

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende ihre Arbeitgebenden bewerten, auch kritisch. Die Bewertung ist aber dann problematisch, wenn sie:

  • unwahre Tatsachen behauptet,
  • ehrverletzend oder diffamierend ist,
  • Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenlegt,
  • persönliche Informationen von anderen Personen enthält,
  • erkennbar der Rufschädigung dient oder
  • als unzulässiges Druckmittel zur Durchsetzung einer arbeitsrechtlichen Forderung erfolgt.

 

Wird die Grenze überschritten, können sich die Arbeitgebenden insbesondere auf ihren Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB berufen und vor allem die Löschung, Unterlassung oder Schadenersatz verlangen. Zusätzlich stehen je nach Situation auch die Rechtsbehelfe des Datenschutzgesetzes sowie des UWG zur Verfügung. Je nach Inhalt der Äusserung kommen zusätzlich strafrechtliche Ehrverletzungsdelikte und je nach Zweck auch der Tatbestand der Nötigung in Frage.

Die Arbeitgebenden können bei persönlichkeitsverletzenden Bewertungen die Rechtsbehelfe direkt gegen die Betreiberin der Bewertungsplattform oder, sofern bekannt, gegen die Verfasser der Bewertung ergreifen.

Während des Arbeitsverhältnisses gilt die Treuepflicht

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, gilt für Mitarbeitende die Treuepflicht nach Art. 321a OR. Diese verpflichtet dazu, berechtigte Interessen der Arbeitgeberin zu wahren.

Eine öffentliche Negativbewertung kann deshalb arbeitsrechtlich problematisch sein, insbesondere wenn sie bewusst schädigend formuliert ist oder interne Informationen preisgibt. Eine Verletzung der Treuepflicht kann arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung, Kündigung oder Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.

Auch nach der Kündigung gibt es Grenzen

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses entfällt zwar die arbeitsvertragliche Treuepflicht (sofern keine besonderen Umstände mit nachvertraglichen Geheimhaltungsverpflichtungen vorliegt). Das bedeutet aber nicht, dass alles erlaubt ist. Auch ehemalige Mitarbeitende dürfen keine falschen oder rufschädigenden Tatsachen verbreiten. Den Arbeitgebenden stehen die ausservertraglichen Rechtsbehelfe namentlich aus Persönlichkeitsschutz, unerlaubter Handlung, UWG und Strafrecht zur Verfügung.

Fazit

Für Arbeitnehmende gilt: Kritik ist erlaubt, aber keine ehrrührenden oder verleumderischen Äusserungen.

Für Arbeitgebende gilt: Werden mit einer Bewertung die rechtlichen Grenzen überschritten, lohnt sich eine schnelle Reaktion und juristische Überprüfung.

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